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Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm

Leitsatz: Ein Teilhaber hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung, aber kein ständiges Einsichtsrecht in die Unterlagen des Verwalters.
1. Die Vorschrift des § 745 n BGB gilt in Ergänzung ihres Wortlauts nicht nur, wenn keine Vereinbarung und kein Beschluss vorliegen, sondern auch, wenn eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung der bisherigen Regelung im Interesse der Gemeinschaft erfordert.

2. Grundsätzlich können allerdings Tatsachen, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Verwalterverhältnisses nicht zumutbar ist, dazu führen, dass Teilhabern ein Anspruch auf Zustimmung zur Neuregelung gem. § 745 II BGB gegen die übrigen Teilhaber zusteht. Dies setzt aber voraus, dass die vorliegenden Gründe die Verwaltung selbst betreffen.

3. Der Teilhaber hat zwar einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung – einschließlich ergänzender Auskünfte – sowie auf rechtzeitige Auszahlung in vereinbartem Umfang aus § 259 I BGB. Das verschafft ihm jedoch kein ständiges Einsichtsrecht in die buchmäßigen Unterlagen des Verwalters, erst recht keinen Anspruch auf Herausgabe (Leitsätze der Redaktion).

Fundstellen:
NJOZ 2004, S. 2610 ff.

OLG Hamm vom 17.02.2004 Az.: 27 U 62/04
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