Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm
2. Grundsätzlich können allerdings Tatsachen, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Verwalterverhältnisses nicht zumutbar ist, dazu führen, dass Teilhabern ein Anspruch auf Zustimmung zur Neuregelung gem. § 745 II BGB gegen die übrigen Teilhaber zusteht. Dies setzt aber voraus, dass die vorliegenden Gründe die Verwaltung selbst betreffen.
3. Der Teilhaber hat zwar einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung – einschließlich ergänzender Auskünfte – sowie auf rechtzeitige Auszahlung in vereinbartem Umfang aus § 259 I BGB. Das verschafft ihm jedoch kein ständiges Einsichtsrecht in die buchmäßigen Unterlagen des Verwalters, erst recht keinen Anspruch auf Herausgabe (Leitsätze der Redaktion).
Fundstellen:
NJOZ 2004, S. 2610 ff.
Schauwienold

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