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Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm

Leitsatz: „Für einen Hinweis des Gerichts zur Verjährung eines geltend gemachten Anspruchs bietet § 139 ZPO keine Grundlage. Der Hinweis bildet einen Grund, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO abzulehnen.“
Bei der materiellen Prozessleitung, zu der die Hinweise gemäß § 139 zählen, ist das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffs zu respektieren. Es ist dem Gericht deshalb verwehrt, auf die Einführung selbstständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel wie die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB in den Prozess hinzuwirken (vgl. BGH, 2. Oktober 2003, V ZB 22/03 = NJW 2004, 164).(Rn.13)

Fundstelle:

NJW 2004, S. 164.
OLG Hamm vom 27.03.2013 Az.: I-1 W 17/13
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