Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm – II UF 294/11 –
Nach Mandatsübernahme wurde durch unsere Kanzlei gegen diesen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt, über die das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Es verwies das Verfahren durch Beschluss vom 28.02.2011 antragsgemäß an das Familiengericht Bottrop zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Kind überwiegend in der Obhut der Mutter lebe. Es komme entscheidend auf den Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge an, der vorliegend bei der Mutter zu sehen sei, da das Kind dort überwiegend betreut werde. Es folgte damit in vollem Umfang der Begründung unserer Beschwerde.
Nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das zuständige Familiengericht Bottrop erkannte der Kindesvater den geltend gemachten Unterhaltsanspruch des Kindes in vollem Umfang an. Außerdem hatte er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Schauwienold

Reinhard Schauwienold |
Beethovenstr. 15 |
58452 Witten |
Telefon: | +49 2302 - 580 820 |
Telefax: | +49 2302 - 580 8222 |
Montag - Freitag: |
08:30 - 13:00 Uhr |
15:00 - 17:30 Uhr |
Mittwoch: |
08:30 - 13:00 Uhr |
News / Aktuelles
1. Steuersparmodell Eheleute können jederzeit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinsch...
Vortrag Testament für Immobilieneigentümer Artikel WAZ
„Alle Tage wieder“. Es ist doch immer wieder schön, Erfolg und Zufriedenheit reflektiert zu w...
Auf einen gelungenen Abend konnte Haus & Grund Witten e.V. anlässlich der Veranstaltung zu dem Thema "Erbrecht für Immobilieneigentümer" am 14.11.2017 zurückblicken.
Vor über 135 interessierten Zuhörern referierte der 1. Vorsitzende, RA Reinhard Schauwienold, ...