Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm – II UF 294/11 –
Nach Mandatsübernahme wurde durch unsere Kanzlei gegen diesen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt, über die das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Es verwies das Verfahren durch Beschluss vom 28.02.2011 antragsgemäß an das Familiengericht Bottrop zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Kind überwiegend in der Obhut der Mutter lebe. Es komme entscheidend auf den Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge an, der vorliegend bei der Mutter zu sehen sei, da das Kind dort überwiegend betreut werde. Es folgte damit in vollem Umfang der Begründung unserer Beschwerde.
Nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das zuständige Familiengericht Bottrop erkannte der Kindesvater den geltend gemachten Unterhaltsanspruch des Kindes in vollem Umfang an. Außerdem hatte er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Schauwienold

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