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Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm – II UF 294/11 –

Die Antragstellerin eines Verfahrens vor dem Familiengericht Bottrop ist Mutter eines 10-jährigen Kindes und machte in dessen Namen gegen den Kindesvater Unterhalt von 462,56 € monatlich geltend.
Diesen Antrag wies das Familiengericht mit Beschluss vom 11.10.2011 als unzulässig ab, weil die Beteiligten bei der Betreuung des Kindes ein sog. Wechselmodell praktizierten. Deswegen sei die Mutter nicht berechtigt, den Unterhalt gerichtlich für das Kind geltend zu machen. Das Kind wurde unstreitig etwa 60 % der Zeit von der Mutter und 40 % von dem Vater betreut.

Nach Mandatsübernahme wurde durch unsere Kanzlei gegen diesen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt, über die das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Es verwies das Verfahren durch Beschluss vom 28.02.2011 antragsgemäß an das Familiengericht Bottrop zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Kind überwiegend in der Obhut der Mutter lebe. Es komme entscheidend auf den Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge an, der vorliegend bei der Mutter zu sehen sei, da das Kind dort überwiegend betreut werde. Es folgte damit in vollem Umfang der Begründung unserer Beschwerde.

Nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das zuständige Familiengericht Bottrop erkannte der Kindesvater den geltend gemachten Unterhaltsanspruch des Kindes in vollem Umfang an. Außerdem hatte er die Kosten des Verfahrens zu tragen.

OLG Hamm vom 28.02.2012 Az.: II-UF 294/11
Speichern Öffnen Beschluss-OLG-Hamm-II-2-UF-294-11.pdf (1,95 Mb)
AG Bottrop vom 04.05.2012 Az.: 19 F 148/12
Speichern Öffnen S22BW-412052912450-2.pdf (1,56 Mb)

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Rechtsanwalt Schauwienold
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