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Beeinträchtigende Schenkungen im Erbrecht – ein hohes Haftungsrisiko

Von „beeinträchtigenden Schenkungen“ im Erbrecht spricht man, wenn ein Erblasser, der durch Erbvertrag oder durch ein gemeinschaftliches, wechselbezügliches Testament gebunden ist, lebzeitig eine Schenkung vornimmt in der Absicht, die zum Erben berufene Person zu benachteiligen. Die Situation sei an folgendem Beispiel verdeutlicht:

Eltern haben sich – sei es im Rahmen eines Erbvertrages, sei es im Rahmen eines gemeinschaftlichen, wechselbezüglichen Testaments – wechselseitig zum alleinigen Erben und ihr gemeinsames Kind A zum Schlusserben eingesetzt; das Kind B ist damit enterbt. Zu ihm bestanden bis dato keine engen Beziehungen. Kind B stehen damit nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils lediglich Pflichtteilsansprüche zu. Wider Erwarten verbessert sich nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils das Verhältnis zu dem überlebenden Teil, was diesen nunmehr veranlasst, Kind B eine werthaltige Immobilie zu schenken, um eine Gleichstellung mit dem anderen, letztlich als Alleinerben eingesetzten Kind A zu erreichen.

Kind A hat bei einem solchen Sachverhalt beim Ableben des überlebenden Elternteils gegenüber seinem Bruder allerdings einen Anspruch auf Übereignung der diesem lebzeitig von dem überlebenden Elternteil zu Eigentum übertragenen Immobilie.

Das hängt mit Folgendem zusammen:

Das Gesetz (§ 2287 Abs. 1 BGB) bietet dem Vertrags- bzw. Schlusserben – im konkreten Fall dem Kind A – gegen eine solche Schenkung des erbvertraglich oder testamentarisch gebundenen Erblassers in der Weise Schutz, dass ihm nach Anfall der Erbschaft, also nach dem Tod des zuletztversterbenden Testators, gegenüber dem Beschenken ein Herausgabeanspruch zusteht, hier in Bezug auf die Immobilie.

Ein solcher Schenkungsanspruch gilt allerdings nicht von vornherein für alle Art von Schenkungen, die der erbrechtlich gebundene Erblasser vornimmt. Vielmehr fordert das Gesetz als weitere Voraussetzung ein subjektives Moment, nämlich „dass die Schenkung in der Absicht erfolgt, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen“.

Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Beeinträchtigungsabsicht in dem vorstehenden Sinne dann nicht vorliege, wenn der Erblasser an der Schenkung ein sog. „lebzeitiges Eigeninteresse“ habe, das der Erbe anerkennen müsse.

Ein derartiges lebzeitiges Eigeninteresse wird von der Rechtsprechung u.a. dann angenommen, wenn der überlebende Erblasser sich mit der Immobilienübertragung die Versorgung und Pflege im Alter sichern möchte.

Will der Erblasser lebzeitig eine Schenkung vornehmen, so ist es in solchen Fällen aus Beweisgründen angezeigt, im Notarvertrag das Motiv für die Übertragung detailliert anzugeben, um das subjektive Merkmal der „Beeinträchtigungsabsicht“ entfallen zu lassen, womit gleichzeitig eine rechtssichere Gestaltung des Immobilienübertragungsaktes gewährleistet wird.

In jedem Falle bedarf derjenige überlebende Teil, der entweder durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches, wechselbezügliches Testament gebunden ist, will er entgegen den erbrechtlichen Regelungen lebzeitig einen Teil des Nachlasses schenkungsweise an eine andere Person als den Erben hergeben, einer ausführlichen Beratung durch einen Erbrechtsexperten, der ihn über das durchaus vorhandene Gestaltungspotential umfassend aufklären wird.



Eingestellt am 02.11.2023 von S.Lange
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