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Anwaltsvergütung

Hinsichtlich der für unsere Beauftragung entstehenden Kosten ist uns maximale Transparenz wichtig. Daher bieten wir je nach Fall verschiedene Vergütungsmodelle an.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Grundsätzlich richten sich die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergü­tungsgesetz (RVG); in der Regel wird dabei die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert des Auftrags berechnet. Bei Zahlungsansprüchen wäre also der Wert der Angelegenheit auch der Gegen­standswert der durchzusetzenden oder abzuwehrenden Forderungen; einen Kostenrechner finden Sie im Internet, z.B. hier:

Juris RVG Rechner

(Für die Richtigkeit der dortigen Berechnung übernehmen wir keine Garantie)

In Straf- und Bußgeldsachen fallen je nach Verfahrensabschnitt sogenannte Rahmengebühren an, deren konkrete Höhe von der Bedeutung der Angelegenheit, deren Umfang, Schwierigkeit und auch der finanziellen Situation des Beschuldigten abhängt und vom Rechtsanwalt nach dessen pflichtgemäßem Ermessen festzulegen ist.

Pauschalhonorar

Die Alternative zur Gebührenabrechnung nach dem RVG ist in geeigneten Fällen die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, sodass Sie direkt von Anfang an wissen, welche Kosten insgesamt höchstens auf Sie zukommen werden. Dieses Modell bieten wir an, wenn wir den Umfang der Angelegenheit grob einschätzen können.

Sollte der Umfang von vornherein nicht abzuschätzen sein, sich aber im Laufe des Verfahrens konkretisieren können, arbeiten wir in geeigneten Fällen mit sogenannten vorläufigen Gebührenvereinbarungen, die je nach Ausweitung oder Einschränkung des Umfangs angemessen angepasst werden können.

Stundenhonorar

In geeigneten Fällen bieten wir auch ein der Höhe nach jeweils konkret zu verhandelndes Stundenhonorar an; die jeweiligen Abrechnungen werden anhand einer für Sie nachvollziehbaren Zeitaufstellung abgerechnet, sodass Sie auch wissen, dass unsere Arbeit ihr Geld wert ist.

Prozesskostenhilfe

Kann sich eine Person anwaltliche Hilfe und einen Rechtsstreit nicht leisten, kann das Institut der Prozesskostenhilfe helfen. Nach § 114 ZPO sind in dem Fall, dass die Rechtsverfolgung Erfolg versprechend ist und sich eine Person diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht leisten kann, die Kosten aus der Staatskasse zu übernehmen. Wir rechnen in solchen Fällen un­mittelbar mit der Staatskasse ab; wir beraten Sie natürlich vorab, ob in Ihrem Fall die Gewährung von Prozesskostenhilfe aussichtsreich ist.

Sie sind rechtsschutzversichert?

verguetungSollten Sie rechtsschutzversichert sein, übernimmt im Fall der Deckungszusage Ihr Versicherer die Kosten in der gesetzlichen Höhe. Die Deckungszusage ist zwingend zu gewähren, wenn Ihr Fall vom Versicherungsumfang umfasst ist. Wir kümmern uns im Rahmen einer Servicedienstleistung für Sie um die Einholung der Deckungszusage und rechnen sodann auch unmittelbar mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

Für Sie entstehen insoweit keine weiteren Kosten.

Kostentragungspflicht beim Prozess

Im Zivilprozess wird nach § 91 ZPO (Zivilprozessordnung) der unterlegenen Partei auch die Kostentragungspflicht auferlegt: Wer verliert, muss also dem Gegner dessen Kosten in der gesetzlichen Höhe erstatten.

Gleiches gilt, wenn jemand Ihnen zum Schadensersatz verpflichtet ist (z.B. der Haftpflichtversicherer des den Unfall verursachenden Versicherungsnehmers).

Auch im Fall eines Freispruchs in Straf- oder Bußgeldsachen sind Ihnen alle Kosten zu erstatten, und zwar aus der Staatskasse.

Bitte beachten sie aber, dass z.B. vor dem Arbeitsgericht jede Partei die ihr durch Mandatierung eines Anwalts in der ersten Instanz entstandenen Kosten selbst tragen muss, wie es § 12a ArbGG bestimmt.

Zögern Sie nicht, uns wegen der Kosten, die auf Sie zukommen können, zu fragen. Wir nehmen uns immer die Zeit, Ihnen vor unserer Beauftragung die in Ihrem Fall anfallenden Kosten ausführlich zu erklären. Bedenken Sie hierbei auch, dass wir stets darauf bedacht und auch rechtlich dazu verpflichtet sind, Sie aufzuklären und den günstigsten Weg einzuschlagen. Auch kann durch unsere rechtzeitige Mandatierung unter Umständen ein kostspieliger Prozess verhindert werden.


Kanzlei
Schauwienold
Rechtsanwalt Schauwienold
Reinhard Schauwienold
Beethovenstr. 15
58452 Witten
Telefon: +49 2302 - 580 820
Telefax: +49 2302 - 580 8222
Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
08:30 - 13:00 Uhr
15:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch:
08:30 - 13:00 Uhr

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