email tel

Erbschaftsteuererklärung

Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Beteiligte i.S.d. Vorschrift sind der (Mit-)erbe, ein Vermächtnisnehmer sowie ein Pflichtteilsberechtigter. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, so ist dieser verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

Wie in anderen Rechtsgebieten auch, macht das Steuerrecht die Entstehung des Rechtsanspruchs von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig. Dabei müssen insgesamt 3 Kriterien erfüllt sein, nämlich:

 Zunächst das Kriterium des räumlichen Anwendungsbereichs. Es beschäftigt sich mit der Frage, ob das deutsche Steuerrecht überhaupt anwendbar ist (beschränkte/unbeschränkte Steuerpflicht).

 Steuersubjekte der Erbschaftsteuer sind entweder natürliche oder juristische Personen (z.B. GmbH, Stiftungen etc.).

 Steuergegenstand des Erbschaftsteuerrechts ist der unentgeltliche Erwerb von Vermögen. Diesem kann zugrundeliegen eine Verfügung von Todes wegen, eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung.

Damit unterfallen der Erbschaftsteuer z.B. auch Vermächtnisse oder ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch.

Erfolgt der unentgeltliche Erwerb von Vermögen im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden, wird die Besteuerung im Rahmen des Erbschaftsteuerrechts auch als Schenkungsteuer bezeichnet. Diese Steuer folgt den Regeln des Erbschaftsteuergesetzes.

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist die Bereicherung (§ 10 Abs. 1 ErbStG), soweit sie nicht steuerfrei ist wie z.B. bei einem selbstbewohnten Familienheim. Bereicherung ist dabei alles, was dem Steuerpflichtigen unentgeltlich zugeflossen ist, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten.

Letztere werden in 3 Gruppen eingeteilt:

 Schulden, die der Erbe vom Erblasser übernommen hat (sog. Erblasserschulden), z.B. rückständige Einkommensteuern, Kosten für Krankenhausaufenthalte etc.
 Verbindlichkeiten, die mit einem Vermächtnis, einer Auflage oder einem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch zusammenhängen.
 Aufwendungen, die aus der Bestattung des Erblassers und der Grabpflege resultieren oder aus der Abwicklung oder Regelung des Nachlasses (Kosten für Testamentseröffnung, Erbscheinskosten etc.). Anstelle des tatsächlichen Nachweises kann eine Pauschale von 10.300,00 € geltend gemacht werden.

Der Steuersatz richtet sich zum einen nach den persönlichen Verhältnissen des Erben zum Erblasser bzw. Schenker, zum anderen nach dem Wert des steuerpflichtigen Vermögens.

Je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist, umso günstiger ist die Steuerklasse:

Erbschaftsteuererklärung - S22C-6e17121512000_0001
In Abhängigkeit von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse gelten folgende Steuersätze:
Erbschaftsteuererklärung - S22C-6e17121511590_0001
Schließlich gibt es noch besondere Freibeträge:
Erbschaftsteuererklärung - S22C-6e17121511591_0001
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Erbschaftsteuererklärung neben fundamentalen Kenntnissen des zivilen Erbrechts auch und gerade vertiefte Kenntnisse der Vorschriften des Erbschaftsteuergesetztes voraussetzt. Um Steuerfallen im Erbrecht zu entgehen, ist dringend eine ganzheitliche Beratung im Erb- und Erbschaftsteuerrecht geboten.

Wir geben Ihnen rechtzeitig Hinweise auf steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und Berührungspunkte. Gern stehen wir Ihnen auch als über Jahrzehnte in diesem Bereich tätige Anwaltspraxis für eine Beratung bzw. Ihre Vertretung zur Verfügung. Bitte, setzen Sie sich telefonisch mit unserem Büro unter der Tel-Nr.: 02302/580820 oder aber über unser Kontaktformular in Verbindung.

Informationen zum Download
Speichern Öffnen Download-Erbschaftssteuer.pdf (4,25 Mb)

Kanzlei
Schauwienold
Rechtsanwalt Schauwienold
Reinhard Schauwienold
Beethovenstr. 15
58452 Witten
Telefon: +49 2302 - 580 820
Telefax: +49 2302 - 580 8222
Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
08:30 - 13:00 Uhr
15:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch:
08:30 - 13:00 Uhr

Mandantenbewertungen:

News / Aktuelles
Beeinträchtigende Schenkungen im Erbrecht – ein hohes Haftungsrisiko
Von „beeinträchtigenden Schenkungen“ im Erbrecht spricht man, wenn ein Erblasser, der durch Erbvert...
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche:
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche unterscheiden sich u.a. dadurch, dass: - beim Pf...
Alles rund um das Pflichtteilsrecht!
Weit über die Hälfte aller bei den Gerichten anhängigen erbrechtlichen Streitigkeiten sind Verfahre...