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Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche:

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche unterscheiden sich u.a. dadurch, dass:

- beim Pflichtteilsanspruch maßgebend ist
der reale Wert des Nachlasses zum
Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
während

- der Pflichtteilsergänzungsanspruch
fiktive Hinzurechnungen von
lebzeitigen Schenkungen des Erblassers
betrifft, die er in den letzten 10 Jahren
vor seinem Ableben vorgenommen hat und
die zu einer Ergänzung des
Pflichtteilsanspruchs führen. Dabei
unterliegen Schenkungen an den Ehegatten
aber grundsätzlich keiner zeitlichen
Begrenzung.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben eine umfassenden Auskunftsanspruch. Er kann seinen Pflichtteils- und Pflichtteils-ergänzungsanspruch nur dann wirksam durchsetzen, wenn der Erblasser vollständig Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses zum Todes-zeitpunkt des Erblassers erteilt sowie darüber hinaus über alle ergänzungspflichtigen Schenkungen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann die entsprechende Auskunft vom Erben in Form eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses verlangen wie aber auch in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander, d.h., dass der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich z.B. auch dann noch die Vorlage eines notariellen Nachlass-verzeichnisses verlangen kann, wenn der Erbe bereits ein privatschriftliches Nachlass-verzeichnis erstellt hat.

Das Verzeichnis muss in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form den gesamten realen und fiktiven Nachlass erfassen. Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, hat der zur Auskunft verpflichtete Erbe zu Protokoll bei Gericht an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande ist.

Der Pflichtteilsberechtigte kann darüber hinaus von dem Erben die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Diese Variante der Auskunftserteilung hat den Vorteil, dass der Notar sich nicht nur auf die Auskünfte des Erben beschränken darf; vielmehr hat er eigene Ermittlungspflichten. So hat der Notar u.a. die Möglichkeit, bei vermuteten ergänzungs-pflichtigen Schenkungen u.a. Nachforschungen bei Bankinstituten anzustellen und insbesondere die Bankkonten des Erblassers einzusehen.

Im Gegensatz zum privaten Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte bei einem notariellen Nachlassverzeichnis verlangen, bei dessen Aufnahmedurch den Notarhinzugezogen zu werden. Bei Nichteinhaltung dieses Hinzuziehung-srechts liegt kein ordnungsgemäß erstelltes Nachlassverzeichnis vor, wie das OLG Hamm in einem von mir erstrittenen Beschluss vom 16.03.2020 – I-5 W 19/20 – entschieden hat. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Wiederholung des Nachlass-verzeichnisses.

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt das sog. Abschmelzmodell. D.h., die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall wird in vollem Umfange berücksichtigt, bei jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung gänzlich unberücksichtigt bleibt, wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen sind.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht im Falle lebzeitiger Zuwendung des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten.

Beim Pflichtteilsanspruch muss sich der Pflichtteilsberechtigte lebzeitige Zuwendungen auf den Pflichtteil nur dann anrechnen lassen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Anrechnung der Schenkung angeordnet hatte. Ganz anders ist die Rechtslage beim Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hier hat sich der Pflichtteilsberechtigte in jedem Falle Eigengeschenke auf den Pflichtteils-ergänzungsanspruch anrechnen zu lassen, wobei es dabei keinerlei zeitliche Begrenzung gibt.

Dies unterschiedliche gesetzliche Regelung eröffnet einen weiten Raum an Gestaltungs-potenzial. Hat der Erblasser nämlich zu Lebzeiten einem Kind bereits werthaltigen Immobilienbesitz übertragen und sollte sich dieses Kind dereinst nicht in der Schenkung würdig erweisen, bietet sich die Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch an. Dies bedeute: Das bisher noch nicht bedachte Kind erhält ggfs. den gesamten restlichen Nachlass (u.U. gegen Nutzungsvorbehalt) mit der Folge, dass das zunächst durch frühere lebzeitige Übertragungen bevorzugte Kind jetzt auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungs-ansprüchen beschränkt ist, wobei es sich dann die lebzeitigen Eigenschenkungen anrechnen lassen muss. Da kein realer Nachlass mehr vorhanden ist, scheiden bei dieser Handhabung Pflichtteils-ansprüche von vornherein aus. Folge dessen ist, dass dem zunächst übervorteilten Kind beim Tode des Erblassers keinerlei weitere Ansprüche mehr zustehen.

Neben dem Auskunftsanspruch hat der Pflichtteils-berechtigte auch noch einen Wertermittlungs-anspruch, d.h. das Recht, u.a. den Wert von Immobilien, Unternehmungen, Sammlungen o.ä., durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Dabei fallen die Kosten für das Gutachten dem Nachlass zur Last.

Sollte der Erbe seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nichts anderes übrig, als seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Dabei ist darauf zu achten, dass Pflichtteilsansprüche der 3-jährigen Regelverjährungsfrist unterliegen. Ggfs. ist dem Pflichtteilsberechtigten anzuraten, Stufenklage zu erheben. Mit der ersten Stufe verlangt der klagende Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Bestand des Nachlasses (bzw. alternativ Wertermittlung), um seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach berechnen zu können. Nach Erfüllung dieser ersten Stufe wird dann anhand des so ermittelten Nachlasswertes der Pflichtteilsanspruch der Höhe nach beziffert und in Form eines Leistungsantrages geltend gemacht. Da es sich bei sog. Stufenklage um eine einheitliches Klageverfahren handelt, tritt durch deren Erhebung eine Hemmung der Verjährung bezüglich des Zahlungsanspruches ein.



Eingestellt am 17.04.2020 von R. Schauwienold
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