Reinhard Schauwienold
Rechtsanwalt & Notar a.D.
Rechtsanwalt Schauwienold verfügt über große Erfahrungen auf dem Gebiet des Erb- und Immobilienrechts sowie des Familien- und Allgemeinen Zivilrechts. Vertieft wurden diese durch seine vielfältigen Dozententätigkeiten, u.a. als Dozent der Deutschen Anwalts- und Notarakademie (DAA) in Berlin für Erb- und Immobilienrecht.
Auf seinen Fachgebieten hat er oft zur Weiterbildung des Rechts durch letztlich von ihm erstrittene höchstrichterliche Entscheidungen beigetragen. Zu diesen richtungsweisenden Entscheidungen gehören insbesondere der in Fachkreisen lebhaft diskutierte Vorlagebeschluss des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs an den Großen Senat aus dem Jahre 1999, der die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehegatten zum Gegenstand hat. Ausgangspunkt dieses Vorlagebeschlusses war ein Rechtsstreit, den Rechtsanwalt Schauwienold für seine Mandanten federführend bis zur letzten Instanz geführt hat.
Rechtsanwalt Schauwienold sieht die Interessenvertretung seiner Mandanten nicht nur in der optimalen gerichtlichen Durchsetzung, sondern seine Aufgabe vor allem auch in der Konfliktvermeidung durch vorausschauende, ergebnisorientierte und präventive Rechtsberatung, um nachhaltige Schäden der Mandanten zu vermeiden.
Nicht umsonst sind viele dem Ruf gefolgt:
"Kommen Sie besser gleich zu uns, bevor es Ihr Gegner tut."
Tätigkeitsschwerpunkte
- Erbrecht (insb. vorweggenommene Erbfolge einschl. optimierter steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten)
- Scheidungsrecht
- Notarhaftung
Mitgliedschaften
Dozententätigkeit
Langjähriger Dozent der DeutschenNotarAkademie in Berlin für Immobilien- und Erbrecht (Ausbildung von über 1.500 angehenden Notarinnen und Notaren)
Bisherige Veröffentlichungen:
"Anmerkung zur Zulässigkeit des Vorlagenbeschlusses zu Bürgschaften von finanziell überforderter Personen"
erschienen in: Monatsschrift für Deutsches Recht
Ausgabe: MDR 2000, S. 532 - 533
"Die erdrückende Wirkung baulicher Anlagen als Unterfall des Rücksichtnahmegebotes – eine Frage der Perspektive –"
erschienen in: Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht
Ausgabe: BauR 2001, S. 889 - 896.
"Bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft von 1 ¾ Jahr ist von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nummer 2 BGB auszugehen."
Die Entscheidung wurde mit Anmerkung in der FF 2012, S. 371 veröffentlicht.
Schauwienold
Reinhard Schauwienold |
Beethovenstr. 15 |
58452 Witten |
Telefon: | +49 2302 - 580 820 |
Telefax: | +49 2302 - 580 8222 |
Montag - Freitag: |
08:30 - 13:00 Uhr |
15:00 - 17:30 Uhr |
Mittwoch: |
08:30 - 13:00 Uhr |
News / Aktuelles
Von „beeinträchtigenden Schenkungen“ im Erbrecht spricht man, wenn ein Erblasser, der durch Erbvert...
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche:
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche unterscheiden sich u.a. dadurch, dass: - beim Pf...
Alles rund um das Pflichtteilsrecht!
Weit über die Hälfte aller bei den Gerichten anhängigen erbrechtlichen Streitigkeiten sind Verfahre...