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Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung
Wir beraten Sie gern in allen Fragen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, entweder unter unserer Tel.Nr.: 02302/580820 oder aber über das Kontaktformular.
Egal wie alt – jeder sollte für sich seinen ganz persönlichen Willen für den Ernstfall rechtzeitig formulieren.
In einer Patientenverfügung geben Sie bereits jetzt Anweisungen an einen behandelnden Arzt, Pfleger, Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten, wie Ihre medizinische Behandlung zukünftig einmal zu erfolgen hat, falls Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, direkte Anweisungen geben zu können. Bevor überhaupt eine Patientenverfügung aufgesetzt wird, müssen Sie sich über die einzelnen Konsequenzen Ihrer Wünsche – die auf eine Lebensverlängerung oder einen Behandlungsabbruch und damit das Sterbenlassen gerichtet sein können – klar werden. Deshalb ist es notwendig, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, welche mediziniche Behandlung Sie im Ernstfall wünschen. Dazu gehören auch Fragen wie z.B. „Welcher Grad an Dauerschäden ist für mich ertragbar?!“, „Möchte ich lebenserhaltende Maßnahmen oder stehen Schmerzlinderung und ein sanftes Sterben für mich im Vordergrund?“.
Leben und Sterben gehören untrennbar zusammen. Machen Sie sich bewusst, was für Sie persönlich menschenwürdiges Leben und Sterben bedeuten. Stellen Sie sich auch der Frage, wo Sie sterben möchten und wer Sie in dieser Zeit begleiten soll.
Eine wirksame, richtig erstellte Patientenverfügung stellt ein für Ärzte, Pfleger und Heime verbindliche Anordnung dar. Eine Entscheidung, die Ihrem Willen nicht entspricht, darf dann nicht erfolgen.
Dabei ist immer auf den Umstand hinzuweisen, dass die Patientenverfügung ausschließlich in einer konkreten Behandlungssituation, in der Sie selbst Ihre Behandlungswünsche nicht mehr äußern können, Ihre Wirkung entfaltet. Dies bedeutet umgekehrt: Solange Sie selbst mit den Ärzten reden und kommunizieren können, ist allein Ihr persönlich geäußerter Behandlungswunsch maßgebend.
Sie selbst können sich alle Ihnen sinnvoll erscheinenden Behandlungsmethoden und Therapien wünschen bzw. ausschließen. Beispielsweise können konkrete Behandlungswünsche im Hinblick auf Bluttransfusionen, Organtransplantationen, Verwendung noch nicht erprobter Medikamente oder noch nicht zugelassene Behandlungsmethoden festgelegt werden.
Ihr Wunsch kann dabei ebenso auf Fortführung einer medizinischen Behandlung und eine maximale Betreuung ausgerichtet sein, wie auch der Wunsch nach einem Behandlungsabbruch geregelt werden kann.
Aus den vorstehenden aufgeführten Gründen muss entschieden davor gewarnt werden, sich auf einen Formularvordruck zu verlassen. Bedenken Sie immer, dass nur eine individuell auf Sie abgestimmte Patientenverfügung die Umsetzung Ihrer Vorstellungen sichert.
Aufgrund unserer umfangreichen und jahrelangen Erfahrungen auf dem Gebiet der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beraten wir Sie gern.
Vereinbaren Sie mit uns telefonisch einen Besprechungstermin unter der Tel.Nr.: 02302/580820.
oder nehmen Sie mit uns über das Kontaktformular Verbindung auf.
Eingestellt am 15.08.2017 von R. Schauwienold
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