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Privatschriftliches Testament und Erbennachweis

Immer wieder verlangen Banken im Erbfall von dem Alleinerben/der Alleinerbin im Falle von Sparbuchguthaben zur Berichtigung des Sparbuchs die Vorlage eines Erbscheins. Mit dieser Problematik hatte sich das Landgericht in Münster jüngst im Rahmen eines notariellen Kostenprüfungsverfahrens zu beschäftigen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte die Erblasserin eine Bekannte aufgrund eines handschriftlichen Testaments zur Alleinerbin eingesetzt; außerdem war der Bekannten zu Lebzeiten eine über den Tod hinausgehende Vollmacht ausgestellt worden. Der Nachlass der Erblasserin bestand lediglich aus Sparguthaben bei zwei Banken.

Die Erbin wandte sich an einen Notar und ließ sich von ihm in der Erbschaftsangelegenheit beraten. Dieser teilte ihr mit, dass sie einen Erbschein benötige. Der Notar stellte der Erbin für seine Tätigkeit einen Betrag von 446,13 Euro in Rechnung, den die Erbin nicht bereit war zu zahlen. Auf den von ihr gestellten Kostenprüfungsantrag entschied nunmehr das Landgericht in Münster, dass die Kosten von dem Notar nicht zu erheben waren, weil sie auf unrichtiger Sachbehandlung beruhten.

Unstreitig wusste der Notar, dass der Nachlass lediglich aus Bankeinlagen bestand, d.h. es war ihm bekannt, dass kein Grundbesitz zum Nachlass gehörte, was nach § 35 GBO (Grundbuchordnung) regelmäßig einen Erbschein deshalb erforderlich macht, weil der Eigentümervermerk im Grundbuch durch das Ableben des Eigentümers und damit das Grundstück selbst unrichtig geworden ist. Tatsächlich war vorliegend nach Auffassung des LG Münster allerdings ein Erbschein nicht erforderlich gewesen, weil die Antragstellerin/Erbin alle Angelegenheiten auch ohne den Erbschein hätte regeln können.

Das Landgericht verwies dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 2013. Seinerzeit hatte der BGH entschieden, dass Banken die Vorlage eines Erbscheines in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell verlangen können (BGH XI ZR 401/12). Zur Begründung führte das Gericht seinerzeit aus, dass der Kunde i.S.d. § 307 BGB benachteiligt werde, wenn die Banken generell, also auch in den Fällen einer eindeutigen Erbfolge, einen Erbschein verlangen würden. Diese Rechtsprechung hat der BGH im Jahre 2016 fortgeführt, indem er mit Urteil vom 05.04.2016 entschieden hat, dass der Nachweis mittels Erbscheins von Banken auch bei Vorlage eines eröffneten privatschriftlichen Testamentes nur in Zweifelsfällen verlangt werden könne (BGH XI ZR 440/16). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung dürfen nach übereinstimmender Ansicht der Gerichte die Banken heute nur noch Erbscheine in Ausnahmefällen verlangen.

Die unrichtige Sachbehandlung des Notars ergäbe sich – so das Landgericht Münster – insbesondere daraus, dass der Notar seinen Pflichten aus § 17 BurkG (Beurkundungsgesetz) nicht entsprochen habe. Danach habe er u.a. den Sachverhalt aufzuklären, den wahren Willen der Beteiligten zu erforschen und sie über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Dem habe der Notar in offen zutagetretender Weise nicht entsprochen. Das Gericht wirft dem kostenerhebenden Notar, dass er die Erbin auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, dass Banken auch ohne Erbschein Kontenübertragungen vornehmen würden. Da er diesen Hinweis unterlassen habe, könne er, der Notar, auch gegenüber der Erbin keine Kosten für die Stellung des von ihm beurkundeten Erbscheinsantrages geltend machen.

Somit bleibt festzuhalten:

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testamentes belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Gern stehen wir Ihnen zu diesbezüglichen vertiefenden Fragen zur Verfügung. Wenden Sie sich an unser Büro entweder unter der Tel.Nr.: 02302/580820
oder aber über unser Kontaktformular.



Eingestellt am 17.08.2017 von R. Schauwienold
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