Erbschaftsteuererklärung
Wie in anderen Rechtsgebieten auch, macht das Steuerrecht die Entstehung des Rechtsanspruchs von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig. Dabei müssen insgesamt 3 Kriterien erfüllt sein, nämlich:
Zunächst das Kriterium des räumlichen Anwendungsbereichs. Es beschäftigt sich mit der Frage, ob das deutsche Steuerrecht überhaupt anwendbar ist (beschränkte/unbeschränkte Steuerpflicht).
Steuersubjekte der Erbschaftsteuer sind entweder natürliche oder juristische Personen (z.B. GmbH, Stiftungen etc.).
Steuergegenstand des Erbschaftsteuerrechts ist der unentgeltliche Erwerb von Vermögen. Diesem kann zugrundeliegen eine Verfügung von Todes wegen, eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung.
Damit unterfallen der Erbschaftsteuer z.B. auch Vermächtnisse oder ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch.
Erfolgt der unentgeltliche Erwerb von Vermögen im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden, wird die Besteuerung im Rahmen des Erbschaftsteuerrechts auch als Schenkungsteuer bezeichnet. Diese Steuer folgt den Regeln des Erbschaftsteuergesetzes.
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist die Bereicherung (§ 10 Abs. 1 ErbStG), soweit sie nicht steuerfrei ist wie z.B. bei einem selbstbewohnten Familienheim. Bereicherung ist dabei alles, was dem Steuerpflichtigen unentgeltlich zugeflossen ist, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten.
Letztere werden in 3 Gruppen eingeteilt:
Schulden, die der Erbe vom Erblasser übernommen hat (sog. Erblasserschulden), z.B. rückständige Einkommensteuern, Kosten für Krankenhausaufenthalte etc.
Verbindlichkeiten, die mit einem Vermächtnis, einer Auflage oder einem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch zusammenhängen.
Aufwendungen, die aus der Bestattung des Erblassers und der Grabpflege resultieren oder aus der Abwicklung oder Regelung des Nachlasses (Kosten für Testamentseröffnung, Erbscheinskosten etc.). Anstelle des tatsächlichen Nachweises kann eine Pauschale von 10.300,00 € geltend gemacht werden.
Der Steuersatz richtet sich zum einen nach den persönlichen Verhältnissen des Erben zum Erblasser bzw. Schenker, zum anderen nach dem Wert des steuerpflichtigen Vermögens.
Je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist, umso günstiger ist die Steuerklasse:
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