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Urteil des OLG Hamm 10 U 117/22 Konkludente Ausschlagung eines Vermächtnisses §§ 2307, 2314 BGB

Leitsatz: Im Verlangen des Pflichtteils kann nur ausnahmsweise eine konkludente Ausschlagung eines Vermächtnisses gesehen werden. Erforderlich ist ein unzweideutiges Verhalten des Vermächtnisnehmers, woraus der Erbe schließen kann, dass er auf das Vermächtnis verzichtet.
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