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Totenfürsorge

  1. Für das privatrechtliche Totenfürsorgerecht ist der Wille des Erblassers maßgebend. Dieser kann den Ort seiner letzten Ruhestätte bestimmen.
  2. Auch im Bereich der Totenfürsorgegilt der Grundsatz, dass bis zum Beweis des Gegenteils der Erklärende als geschäfts- bzw. testierfähig anzusehen ist.
  3. In erster Linie ist, wenn keine Bestimmung getroffen wurde, zur Totenfürsorge der Ehegatte berufen und erst danach die Kinder.
  4. Als Totenfürsorgeberechtigter kann der überlebende Ehegatte den Ort der letzten Ruhestätte auswählen, und zwar auch noch nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten, jedenfalls dann, wenn die Wahl der letzten Ruhestätte dessen mutmaßlichem Willen entspricht. Angesichts tradierter Werte kann davon ausgegangen werden, dass Eheleute regelmäßig eine gemeinsame Ruhestätte wünschen.
  5. Der Umstand einer Bevollmächtigung kann ein Indiz dafür sein, dass der Erblasser in der Person des Bevollmächtigten seinen nächsten Angehörigen für die Totenfürsorge gesehen hat.
Weitere Ausführungen im nachfolgenden Download.
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